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Absenzen / Dispensationen

Schulpflicht

Als Eltern sind Sie verpflichtet, Ihr Kind gemäss Stundenplan in den Kindergarten oder in die Schule zu schicken.

Ausserhalb der Stundenplanzeiten und auf dem Schulweg sind Sie für Ihr Kind verantwortlich. Eltern, die Ihr Kind mit Absicht nicht zur Schule schicken, können gebüsst werden.

Die Anzahl der entschuldigten und allfällig unentschuldigten Lektionen, die ein Kind im Unterricht gefehlt hat, wird vermerkt.

Für verpassten Unterricht wegen Absenzen oder Dispensationen wird in der Regel kein Nachholunterricht erteilt. Bei länger dauernden Abwesenheiten wegen Krankheit oder Unfall kann Nachholunterricht erteilt werden.

Vorhersehbare und nicht vorhersehbare entschuldigte Absenzen

Als Eltern teilen Sie den Lehrpersonen die Gründe für die Absenz Ihres Kindes mit: Vorhersehbare Absenzen sind im Voraus der betroffenen Lehrperson zu melden. Nicht vorhersehbare Abwesenheiten sollten aus Sicherheitsgründen so schnell wie möglich mitgeteilt werden.

Absenzen Ihres Kindes gelten als entschuldigt (bewilligt) aus Gründen wie folgende:

  • Krankheit oder Unfall des Kindes
  • Krankheit oder Todesfall in der Familie
  • Wohnungswechsel
  • Arzt- und Zahnarzttermine

Dispensationen

Für die Bewilligung von Dispensationen muss vier Wochen im Voraus ein schriftlich begründetes Gesuch bei der Schulleitung eingereicht werden. Dispensationen können gewährt werden aus Gründen wie:

  • Feiern von hohen religiösen Feiertagen
  • wichtige Familienereignisse
  • Besuch des Kurses in heimatlicher Sprache und Kultur (HSK)

Keine Dispensationsgründe sind vorzeitiger Ferienantritt oder Verlängerung der Ferien.

Wird eine Dispensation nicht gewährt und bleibt das Kind dennoch dem Unterricht fern, gilt dies als unentschuldigte Absenz.

Freie Halbtage

Die Kinder haben Anrecht auf bis zu fünf freie Halbtage pro Schuljahr. An diesen Halbtagen kann der Schüler / die Schülerin ohne Angabe von Gründen dem Unterricht fern bleiben. Möchten Sie für Ihr Kind einen freien Halbtag in Anspruch nehmen, teilen Sie dies der Klassenlehrperson im Voraus mit. Nicht bezogene Halbtage können nicht auf das nächste Schuljahr übertragen werden. Versäumter Schulstoff muss selbständig nachgearbeitet werden. Die freien Halbtage werden nicht als Absenzen im Beurteilungsbericht eingetragen.

Anfänge und Abschlüsse sind wichtige Rituale für Kinder und Schulklassen. Bezüge von freien Halbtagen in der ersten Schulwoche nach den Sommerferien und in den letzten Wochen vor den Weihnachts- und Sommerferien sind nach Möglichkeit zu vermeiden.

Absenzen-Meldeformular